Allgemeine Bedingungen zu Lieferungen und Leistungen für die prego services GmbH (nachstehend prego genannt)

1. Allgemeines

( 1 ) Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen an die prego, unabhängig davon, ob diese im eigenen Namen oder im Namen und auf Rechnung Dritter handelt. Spätestens mit Ausführungsbeginn der Bestellung erkennt der Auftragnehmer die allgemeinen Bedingungen der prego an.

( 2 ) Gegenbedingungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende Bedingungen werden nur wirksam, wenn sie von der prego schriftlich bestätigt wurden.

2. Vertragsabschluss

( 1 ) Der Auftragnehmer erhält eine schriftliche Bestellung. Die darin genannten Preise gelten als Festpreise. Der Auftragnehmer hat die Bestellung fachlich zu prüfen und auf alle Irrtümer oder Unklarheiten schriftlich hinzuweisen.

( 2 ) Die in der Bestellung angegebenen Preise gelten frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. Änderungen dieses Grundsatzes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

( 3 ) Der Auftragnehmer bestätigt mit der Annahme des Angebots bzw. der Ausführung der Bestellung, dass er sich über alle die Preisbildung beeinflussenden Faktoren unterrichtet hat.

3. Einhaltung von Schutzvorschriften

Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Umfallverhütung sowie die anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einhält.

4. Liefer- und Leistungszeit

( 1 ) Die in der Bestellung angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind verbindlich und können nur von der prego in schriftlicher Form verlängert oder verkürzt werden.

( 2 ) Beruht der Verzug des Auftragnehmers auf einer schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht, ist die prego berechtigt neben der Erfüllung, pro Kalendertag eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des Auftragswertes, maximal nicht mehr als 5 % des Rechnungswertes zu verlangen.

( 3 ) Das Recht zur Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt davon unberührt.

5. Gewährleistung

( 1 ) Der prego stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer zu. Sie ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen.

( 2 ) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit nicht andere Fristen schriftlich festgelegt worden sind.

6. Haftung

( 1 ) Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

( 2 ) Für Haftungsverpflichtungen der prego gegenüber Dritten, die auf einer schuldhaften Schadensverursachung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, hat der Auftragnehmer die prego im Innenverhältnis freizustellen.

7. Zahlungen

( 1 ) Die Zahlungen erfolgen entsprechend der jeweiligen individualvertraglichen Vereinbarung unter Berücksichtigung des Eingangsdatums der Rechnung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich, sorgfältig und leicht prüfbar abzurechnen.

( 2 ) Zur Vereinfachung der Abrechnung von Tiefbauarbeiten wird bei verschiedenen Vertragspartnern das Gutschriftsverfahren angewandt. Die prego wird diesen Umstand in der jeweiligen Bestellung mitteilen. Die prego behält sich vor, weitere Leistungen im Gutschriftsverfahren abzurechnen.

Dabei wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer

Sollten diese Voraussetzungen bei dem Auftragnehmer nicht zutreffen, ist dieser verpflichtet, eine entsprechende Mitteilung zu machen. Es wird daraufhin eine andere Abrechnungsform zur Anwendung kommen.

8. Eigentumsvorbehalt, Rechte Dritter

( 1 ) Lieferungen an die prego erfolgen ohne Eigentumsvorbehalt.

( 2 ) Rechte Dritter an den vom Auftragnehmer zu liefernden Gegenständen sind der prego unaufgefordert offen zu legen.

9. Abtretung, Vertragsübernahme

( 1 ) Forderungsabtretungen sind ausgeschlossen.

( 2 ) Der Auftragnehmer und die prego dürfen jeweils ihre Rechte und Pflichten aus einem Vertrag nur mit der Zustimmung des anderen Partners auf Dritte übertragen.

10. Datenschutz, Datenverwendung

( 1 ) Die Verwendung von Daten durch die prego erfolgt im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Telekommunikationsgesetz (TKG).

( 2 ) Der Auftragnehmer ermächtigt die prego, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne der Datenschutzgesetze zur Abwicklung der Verträge bzw. bei Reklamationen zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

( 3 ) Personenbedingte Daten werden nicht von der prego an Dritte weitergegeben, es sei denn, es handelt sich dabei um Dienstleistungspartner, die diese Daten zur Vertragsabwicklung benötigen.

11. Schlussbestimmungen

( 1 ) Änderungen, Vereinbarungen oder Willenserklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

( 2 ) Erfüllungsort ist der im Bestellschreiben festgelegte Verwendungsort. Gerichtsstand ist Saarbrücken, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist oder keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat.

( 3 ) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

( 4 ) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.